Kaum ist der Umzug geschafft, steht der nächste Termin an: die Anmeldung beim Bürgeramt. Und genau dort fehlt vielen ein entscheidendes Dokument, die Wohnungsgeberbestätigung. Ohne sie nimmt das Amt die Anmeldung nicht entgegen. Wer nicht weiß, dass der Vermieter dieses Papier ausstellen muss, steht am Schalter und muss unverrichteter Dinge wieder gehen. Dabei ist die Sache unkompliziert, wenn man weiß, wer wofür zuständig ist.
Wir bei Ideal Umzügen erleben oft, dass Kundinnen und Kunden nach dem Umzug an diesem Punkt hängen bleiben. Dieser Ratgeber erklärt, was die Wohnungsgeberbestätigung ist, wer sie ausstellt, welche Fristen gelten und was hineingehört, damit Ihre Anmeldung beim ersten Versuch klappt.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Wofür brauche ich die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Nachweis, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind. Sie ist seit der Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung im Bundesmeldegesetz Pflicht und wird bei jeder An- und Ummeldung beim Bürger- oder Einwohnermeldeamt verlangt. Ohne dieses Dokument kann die Meldebehörde Ihre Anmeldung nicht abschließen. Sie dient dazu, Scheinanmeldungen zu verhindern.
Wer ist der Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist die Person, die Ihnen die Wohnung überlässt, in der Regel der Vermieter oder die Hausverwaltung. Bei Untermiete ist es der Hauptmieter. Wer in eine Eigentumswohnung zieht, die ihm selbst gehört, bestätigt den Einzug als Eigentümer selbst. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und die Bestätigung auszustellen.
Pflichten und Fristen
Ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?
Ja. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ist im Bundesmeldegesetz (§ 19 BMG) geregelt. Der Vermieter muss dem Einziehenden den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Kommt der Wohnungsgeber dieser Pflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die genaue Höhe regeln die Behörden, prüfen Sie aktuelle Angaben bei Ihrer Meldebehörde.
Bis wann muss ich mich nach dem Umzug anmelden?
Nach dem Bundesmeldegesetz (§ 17 BMG) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Versäumen Sie diese Frist, droht auch Ihnen ein Bußgeld. Holen Sie die Wohnungsgeberbestätigung deshalb möglichst direkt zum Einzug ein, damit Sie den Termin beim Bürgeramt fristgerecht wahrnehmen können. Den verbindlichen Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Bitten Sie zunächst freundlich und schriftlich um die Bestätigung und verweisen Sie auf die gesetzliche Pflicht. Reagiert der Wohnungsgeber nicht, können Sie sich an die Meldebehörde wenden. Diese kann den Wohnungsgeber zur Mitwirkung auffordern. Dokumentieren Sie Ihre Aufforderung, damit Sie nachweisen können, dass die Verzögerung nicht bei Ihnen liegt.
Was gehört in die Wohnungsgeberbestätigung?
Welche Angaben muss die Bestätigung enthalten?
Das Bundesmeldegesetz gibt vor, welche Angaben enthalten sein müssen. Eine vollständige Wohnungsgeberbestätigung umfasst:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers, also Vermieter oder Eigentümer.
- Art des meldepflichtigen Vorgangs, also Einzug oder Auszug.
- Datum des Einzugs.
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird.
- Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.
Gibt es ein Muster für die Wohnungsgeberbestätigung?
Ja. Viele Meldebehörden stellen ein Formular zum Download bereit, das Sie dem Vermieter geben können. In Berlin finden Sie die Vordrucke und Hinweise auf dem zentralen Service-Portal des Landes unter service.berlin.de. Nutzen Sie nach Möglichkeit das offizielle Formular Ihrer Behörde, damit alle Pflichtangaben enthalten sind und es am Schalter ohne Rückfragen anerkannt wird.
Ablauf: von der Bestätigung bis zur Anmeldung
Wie läuft das Ganze in der richtigen Reihenfolge ab?
Der Ablauf ist überschaubar, wenn Sie die Reihenfolge einhalten und früh an den Termin denken.
- Termin beim Bürgeramt frühzeitig buchen, denn Termine sind in vielen Städten knapp.
- Wohnungsgeberbestätigung anfordern, am besten direkt zum Einzug.
- Unterlagen zusammenstellen: Personalausweis oder Reisepass, ausgefülltes Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung.
- Anmeldung wahrnehmen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist.
Eine vollständige Übersicht aller weiteren Ummeldungen finden Sie in unserem Ratgeber Ummeldungen bei Umzug.
Brauche ich die Bestätigung auch beim Auszug?
Eine reine Abmeldung ist beim Umzug innerhalb Deutschlands meist nicht nötig, weil die Anmeldung am neuen Wohnort die alte automatisch ablöst. Eine Abmeldung mit entsprechender Bestätigung wird vor allem dann verlangt, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Meldebehörde.
So unterstützt Sie Ideal Umzüge beim Umzug
Die Behördengänge gehören zu den Punkten, die nach dem Umzug schnell untergehen, gerade wenn das Auspacken alle Energie kostet. Wir bei Ideal Umzügen nehmen Ihnen den körperlich anstrengenden Teil des Umzugs ab, vom Packen über den Transport bis zum Aufbau in der neuen Wohnung, damit Sie den Kopf frei haben für Termine wie die Anmeldung. So bleibt mehr Zeit, die wichtigen Fristen einzuhalten. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Umzug in Berlin.
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Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Der Wohnungsgeber, also in der Regel der Vermieter oder die Hausverwaltung. Bei Untermiete der Hauptmieter, bei selbst genutztem Eigentum der Eigentümer selbst.
Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Ausstellung ist für Sie als Mieter kostenlos. Der Wohnungsgeber darf dafür kein Entgelt verlangen, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.
Kann ich mich ohne Wohnungsgeberbestätigung anmelden?
Nein. Die Bestätigung ist Pflichtbestandteil der Anmeldung. Ohne sie kann die Meldebehörde die Anmeldung nicht abschließen.
Wie schnell muss der Vermieter die Bestätigung ausstellen?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Kommt der Wohnungsgeber dieser Pflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.